Aktuelles

KFZ-Aktion zum 01.01.2023

Prämie sichern und Kosten sparen! WENN IM HERBST DIE BLÄTTER FALLEN, FALLEN BEI UNS DIE PREISE!
Jedes Jahr im Herbst kommt Bewegung in die Tariflandschaft der Kfz-Versicherungen. Denn zum Jahreswechsel endet bei den meisten
Verträgen das Versicherungsjahr. Dann können Verbraucher zu einem anderen Versicherer wechseln.
Deshalb haben wir für alle, die ihr Auto und einen günstigen KFZ-Beitrag lieben etwas ganz Besonderes:
Prämie sichern und Kosten sparen!

Wenn Sie bis zum Ende des Jahres Ihren KFZ-Tarif wechseln, profitieren Sie ab sofort und dauerhaft von exklusiven Konditionen, die einmalig auf dem Versicherungsmarkt sind.
Sie haben einen guten Tarif und wollen 2023 nicht „draufzahlen“? Dann wechseln Sie. Wir übernehmen den bestehenden Beitrag und Sie erhalten zusätzlich 5% Rabatt. Doch wir bieten
noch mehr:

  • Jeder darf mit dem Auto fahren, es darf überall abgestellt werden.
    Ihre Schadensfreiheitsrabatte finden weiterhin Anwendung.
    Es sind Erweiterungen zum Versicherungsschutz möglich (z.B. Rabattschutz).

Sie haben keinen guten Tarif und wollen das ändern? Dann wechseln Sie ebenfalls. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail und profitieren Sie von den garantiert
günstigen Konditionen!
Wir freuen uns auf Sie!

Ab dem 01.07.2020 befindet sich der Lohnsteuerhilfeverein Velen e.V. bei uns.

Der Lohnsteuerhilfeverein Velen e.V. nimmt seine Tätigkeit ab dem 01.08.2020 auf. Sie erreichen diesen unter 02863 – 92 48 953

https://www.lhv-velen.de

Seit dem 02.07.2018 in den neuen Büroräumen

Seit dem 02.07.2018 finden Sie uns in 46342 Velen, Coesfelder Str. 18

RAUCHMELDERPFLICHT ZUM 01.01.2017

Die Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 729), wird wie folgt geändert:

Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“